Allgemeines über Psychotherapie
Methoden
Heilpraktiker sind in der Wahl der Therapiemethoden frei.
Eine von Heilpraktikern angewandte Therapiemethode muss nicht wissenschaftlich anerkannt sein. Die Therapiefreiheit beinhaltet die Sorgfaltspflicht, die Grenzen der angewandten Methoden zu kennen.
Verschwiegenheitspflicht
Heilpraktiker unterliegen der Verschwiegenheitspflicht, die sich seit Inkrafttreten des Patientenrechtegesetzes 2013 als Nebenpflicht aus dem geschlossenen Behandlungsvertrag ergibt. Die Pflicht zum Abschluss eines Behandlungsvertrages ergibt sich ebenfalls aus dem Patientenrechtegesetz. Aus der Verschwiegenheitspflicht folgt ein Zeugnisverweigerungsrecht im Zivilprozess nach § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO.
Heilpraktiker unterliegen hingegen nicht der strafrechtlichen Verschwiegenheitspflicht nach § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB, weil sie zwar einen nichtakademischen Heilberuf ausüben, aber ihre Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung keine staatlich geregelte Ausbildung erfordert.[20] Sie haben auch in Strafverfahren kein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 StPO, wie es u. a. für Ärzte, psychologische Psychotherapeuten und geistliche Seelsorger gilt.
Abrechnung
Psychotherapie auf rechtlicher Grundlage des Heilpraktikergesetzes ist gemäß § 15 und § 28 Abs. 1 SGB V keine Leistung der gesetzlichen Krankenkassen.
Heilpraktikerhonorare sind gemäß § 630a BGB frei vereinbar. Für die Vergütung der Heilpraktikerleistungen bietet das GebüH (Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker) eine Berechnungshilfe. Allerdings sind die dort genannten Honorare auf dem Stand von 1985, da das Verzeichnis seit seiner Aufstellung nicht aktualisiert wurde. Kritisiert wird zudem, dass die Anwendung dieses Gebührenverzeichnisses eine kartellrechtlich verbotene Preisabsprache darstelle, da ihm die Rechtskraft einer gesetzlichen Gebührenordnung fehle.
Die Kostenübernahme durch private Krankenversicherungen ist von den im jeweiligen Tarif versicherten Leistungen abhängig. Beihilfestellen des öffentlichen Dienstes übernehmen psychotherapeutische Heilpraktikerkosten nicht regelhaft.
Gemäß § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG sind Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Ausübung der Tätigkeit u. a. als Heilpraktiker durchgeführt werden, umsatzsteuerfrei.
Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Psychotherapie_(Heilpraktikergesetz)